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   FG Sachsen, 31.05.2011 - 2 K 243/10   

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https://dejure.org/2011,24199
FG Sachsen, 31.05.2011 - 2 K 243/10 (https://dejure.org/2011,24199)
FG Sachsen, Entscheidung vom 31.05.2011 - 2 K 243/10 (https://dejure.org/2011,24199)
FG Sachsen, Entscheidung vom 31. Mai 2011 - 2 K 243/10 (https://dejure.org/2011,24199)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilnahme anderer Personen als die Mitglieder des Prüfungsausschusses an der Beratung des Prüfungsausschusses zur Steuerberaterprüfung ist rechtswidrig; Rechtmäßigkeit der Teilnahme anderer Personen als die Mitglieder des Prüfungsausschusses an der Beratung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung wegen Anwesenheit eines Nichtmitglieds bei der Beratung des Prüfungsausschusses Unterscheidung zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertung bei der gerichtliche Kontrolle der Steuerberaterprüfung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung wegen Anwesenheit eines Nichtmitglieds bei der Beratung des Prüfungsausschusses - Unterscheidung zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertung bei der gerichtliche Kontrolle der Steuerberaterprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2012, 64
  • EFG 2012, 367
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.12.1999 - VII R 38/98

    Zolltarifsache; Beschaffenheitsvermutung nach § 17 Abs. 2 ZG

    Auszug aus FG Sachsen, 31.05.2011 - 2 K 243/10
    Denn auch soweit § 15 Abs. 1 DVStB auf "durchschnittliche Anforderungen" abstellt, sind damit nicht etwa die von dem Durchschnitt der Prüfer gestellten Anforderungen zum Maßstab erklärt, sondern Anforderungen bezeichnet, die nach dem Urteil des einzelnen Prüfers an einen durchschnittlich qualifizierten angehenden Steuerberater gestellt werden können und im Interesse der Belange der Steuerrechtspflege gestellt werden müssen (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21. Mai 1999 - VII R 38/98, a.a.O.).
  • BFH, 20.07.1999 - VII R 111/98

    Chancengleichheit bei der Steuerberaterprüfung

    Auszug aus FG Sachsen, 31.05.2011 - 2 K 243/10
    Eine Verletzung des Grundsatzes als prüfungsrechtlicher Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG ist dann gegeben, wenn die konkrete Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zur Folge haben kann, dass das Leistungsvermögen des Prüflings beeinträchtigt und dieser damit gegenüber anderen Prüflingen in einer vergleichbaren Prüfungssituation benachteiligt ist, sich also nicht ausschließen lässt, dass die Prüfungsbedingungen im Wesentlichen dazu beigetragen haben, dass der Prüfling kein besseres Prüfungsergebnis erzielt hat (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20. Juli 1999 - VII R 111/98, BStBl II 1999, 803 m.w.N.).
  • BFH, 09.03.1999 - VII S 14/98

    Revisionsverfahren, neue Tatsachen; Steuerberaterprüfung - Kontrolle von

    Auszug aus FG Sachsen, 31.05.2011 - 2 K 243/10
    Hingegen ist den Prüfern ein Bewertungsspielraum zuzubilligen, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen, welche sich nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen; zu solchen prüfungsspezifischen Bewertungen gehört insbesondere die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Prüfungsleistung (Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 9. März 1999 - VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133 , m.w.N.).
  • BFH, 05.05.1999 - VII B 343/98

    Bewertung von Prüfungsleistungen

    Auszug aus FG Sachsen, 31.05.2011 - 2 K 243/10
    Zwar kann vom Gericht nachgeprüft werden, ob bei der Formulierung von Prüfungsfragen oder der Bewertung von Prüfungsleistungen überhöhte Anforderungen gestellt worden sind, sodass die Prüfung nicht mehr geeignet ist festzustellen, ob ein Bewerber in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters auszuüben, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass die Prüfungsbewertung offenbar von sachfremden Erwägungen, etwa einer versteckten Bedürfnisprüfung oder dem Zweck, Konkurrenz von den steuerberatenden Berufen abzuhalten, beeinflusst ist (Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 5. Mai 1999 VII B 343/98, BFH/NV 1999, 1517 ).
  • BVerwG, 17.07.1974 - VI C 34.73

    Antrag eines Wehrpflichtigen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer -

    Auszug aus FG Sachsen, 31.05.2011 - 2 K 243/10
    Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass aufgrund des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, der der Regelung in § 193 GVG entnommen werden kann, wonach an den Urteilsberatungen auch bestimmte zu Ausbildungszwecken dem Gericht zugewiesene Personen vom Vorsitzenden zugelassen werden können, dies für Zuhörer an Beratungen eines Prüfungsausschusses ebenso gelten müsse (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. August 2001 - 7 K 2090/01, EFG 2001, 1622 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1974 - VI C 34.73, DÖV 1975, 65, das die Teilnahme an einer Sitzung des Prüfungsausschusses für Wehrdienstverweigerer betrifft).
  • FG Baden-Württemberg, 13.12.2006 - 2 K 193/04

    Voraussetzungen für die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung bei der

    Auszug aus FG Sachsen, 31.05.2011 - 2 K 243/10
    Musterlösungen und Punktetabellen sind für die Steuerberaterprüfung ohne Rechtsverbindlichkeit (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2006 - 2 K 193/04, Juris-Dokument).
  • FG Brandenburg, 19.02.2003 - 2 K 316/02

    Gerichtliche Kontrolle vom Prüfungsentscheidungen; Steuerberaterprüfung 2001

    Auszug aus FG Sachsen, 31.05.2011 - 2 K 243/10
    Denn ob und in welcher Weise bei Anwendung eines Punkteschemas Punkte jeweils zu vergeben und wie einzelne Prüfungsbestandteile zu gewichten sind, ist in weitgehendem Umfang der finanzgerichtlichen Kontrolle entzogen (Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 19. Februar 2003 - 2 K 316/02, EFG 2003, 731 ).
  • FG Münster, 30.08.2001 - 7 K 2090/01

    Teilnahme einer zukünftigen Prüferin als Zuhörerin an einer Steuerberaterprüfung

    Auszug aus FG Sachsen, 31.05.2011 - 2 K 243/10
    Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass aufgrund des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, der der Regelung in § 193 GVG entnommen werden kann, wonach an den Urteilsberatungen auch bestimmte zu Ausbildungszwecken dem Gericht zugewiesene Personen vom Vorsitzenden zugelassen werden können, dies für Zuhörer an Beratungen eines Prüfungsausschusses ebenso gelten müsse (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. August 2001 - 7 K 2090/01, EFG 2001, 1622 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1974 - VI C 34.73, DÖV 1975, 65, das die Teilnahme an einer Sitzung des Prüfungsausschusses für Wehrdienstverweigerer betrifft).
  • VG Karlsruhe, 04.03.2013 - 7 K 3335/11

    Entziehung des Doktorgrades - Plagiat - Promotionsausschuss - Rechtmäßigkeit der

    Die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben - auf die die Klägerin wiederholt hingewiesen hat und nach denen die Teilnahme eines Dritten an der Beratung einer Prüfungskommission zu einem Verfahrensfehler führt, der die Prüfungswiederholung erfordert (vgl. dazu SächsFG, Urteil vom 31.05.2011, - 2 K 243/10 -, DVBl. 2012, 64-66; BFH, Urteil vom 18.09.2012 - VII R 41/11 -, DStR 2013, 430) - finden somit hier keine Anwendung.
  • FG Sachsen, 30.01.2012 - 2 V 93/12

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ladung zur Steuerberaterprüfung einstweilige

    Der Antragsgegner wird verpflichtet, die mündliche Steuerberaterprüfung für den Antragsteller am ... bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 31. Mai 2011 (Az. 2 K 243/10) vor dem Bundesfinanzhof (Az. VII R 41/11) auszusetzen.

    Der Senat entschied mit Urteil vom 31. Mai 2011 (Az. 2 K 243/10), dass unter Abweisung der Klage im Übrigen der Antragsgegner verpflichtet wird, für den Antragsteller erneut eine mündliche Prüfung durchzuführen.

    die mündliche Steuerberaterprüfung für den Antragsteller am ... auszusetzen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 31. Mai 2011 (Az. 2 K 243/10) vor dem Bundesfinanzhof (Az. VII R 41/11).

    Die Akte 2 K 243/10 war beigezogen.

  • FG München, 04.07.2012 - 4 K 688/11

    Steuerberatungsrecht: Teilnahme von Gasthörern an der mündlichen

    Der Senat schließt sich der Meinung des Sächsischen FG an, wonach § 14 Abs. 2 Satz 2 DVStB keine Regelung enthält, dass andere Personen als die Mitglieder des Prüfungsausschusses an der Beratung teilnehmen, und dass etwas anderes auch nicht aus § 175 Abs. 2 bzw. § 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes folgt (Urteil vom 31. Mai 2011 2 K 243/10, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2012, 367, Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: VII R 41/11, a. A. Draf, Deutsches Verwaltungsblatt -DVBl 2012, 66ff.).
  • VG Halle, 20.09.2019 - 6 A 231/17

    Schulprüfungs- und Versetzungsrecht einschl. Nichtschülerprüfungen

    Selbst wenn diese sich aktiv nicht beteiligen, kann überdies nicht ausgeschlossen werde, dass Mimik oder Gestik - u.U. auch unabsichtlich - Einfluss auf die Meinungsbildung der Prüfer und die Entscheidung der Prüfungskommission nehmen (vgl. Niehues u.a., aaO., Rdn. 452 mwN.; SächsFG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 2 K 243/10 -, zit. nach juris ).
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